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USK / FSK 18 Artikel Freischalten

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Hier können Sie sich für die Bestellung von Spielen der Kategorie USK-18 freischalten lassen.

Dafür benötigen wir einmalig eine gut lesbare Kopie Ihres Personalausweises. Sobald wir die Kopie Ihres Ausweises erhalten haben, werden Sie von uns freigeschaltet und Ihre Bestellung ist möglich. In der Regel dauert eine Bearbeitung nur wenige Minuten vom Erhalt Ihrer Ausweiskopie bis zur Freischaltung. Über die Freischaltung werden Sie per E-Mail benachrichtigt.

 

Zur Überprüfung Ihrer Ausweiskopie haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Senden Sie eine Kopie Ihres Ausweises als PDF, JPG oder PNG - Datei an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

2. Schicken Sie uns Ihre Ausweiskopie per Fax an die Nummer: 0321 - 212 041 65

3. Senden Sie uns einen Brief per Post an:

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Fritz-Reuter-Str. 2
01097 Dresden

 

Ihre Ausweisdaten werden bei uns ausschließlich zur Prüfung des Alters verwendet. Sie werden absolut vertraulich behandelt. Es versteht sich von selbst, dass wir Ihre Daten niemals an Dritte weitergeben werden.

Es ist nicht nötig, für jede Bestellung ausweispflichtiger Waren den Nachweis neu zu erbringen. Wenn wir Ihr angegebenes Alter bereits überprüft haben, können Sie die für Ihr Alter erhältlichen Artikel ohne weitere Formalitäten bestellen.

Der Empfänger kann die Sendung ausschließlich eigenhändig entgegennehmen. Das heißt, der Empfänger muss persönlich anwesend sein, um die Lieferung erhalten zu können (Versand per Eigenhändig). Als Beweis für seine Identität ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses notwendig

Durch den gesetzlich notwendigen Versand per Eigenhändig ist es leider nicht möglich Ab 18 Artikel per Nachnahme zu versenden.

Nachdem wir die Kopie Ihres Ausweises erhalten und Ihr Kundenkonto für den Bereich "Keine Jugendfreigabe" freigeschaltet haben, obliegt die Verantwortung, Ihre Zugangsdaten nicht in die Hände von Jugendlichen gelangen zu lassen, ausschließlich bei Ihnen. Wir weisen deutlich darauf hin, dass eine Weitergabe oder Zurverfügungstellung der Zugangsdaten an nicht volljährige Personen verboten ist.

 
 

 

Hinweis zum  Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist in Deutschland die verantwortliche Stelle für die Altersfreigabe von Computerspielen. Ihr Träger ist seit 31. Mai 2008 die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH in Berlin, davor war es der Förderverein für Jugend und Sozialarbeit e. V. Die USK hat seit ihrer Gründung 1994 über 23.000 Spieletitel auf ihre Kinder- und Jugendtauglichkeit überprüft. Waren die Freigaben der USK anfangs Empfehlungen, so sind es seit der Novelle des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) 2003 verpflichtende Alterseinstufungen, die sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar abgedruckt sein müssen. Die Altersstufen sind im JuSchG in §14, Absatz 2 festgeschrieben. Gemäß JuSchG darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist. Dies betrifft vor allem die im Einzelhandel vertriebenen Datenträger mit Spielen. Die Spiele dürfen offen zum Verkauf ausgelegt und angeboten werden, sofern bei der Abwicklung eines Kaufs das Alter des Käufers überprüft wird. Eine verschärfte Regelung gilt für Spiele ohne Jugendfreigabe: sie sind vom Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen (zum Beispiel Verkaufsstand oder Kiosk) ausgeschlossen. Das Gesetz definiert den Begriff Versandhandel als ein Geschäft ohne persönlichen Kontakt, bei dem nicht sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1, Abs. 4, JuSchG). Versandhändler, die eine Altersverifikation ihrer Kunden durchführen (beispielsweise per Postident-Verfahren), sind somit von dieser Regelung nicht erfasst. Nicht gekennzeichnete Spiele werden grundsätzlich wie Spiele ohne Jugendfreigabe behandelt (§ 12, Abs. 3, JuSchG). Der Handel in Deutschland bietet fast nur gekennzeichnete Spiele an. Von den Einschränkungen gänzlich ausgeschlossen sind Spiele zu Informations-, Illustrations- oder Lehrzwecken, die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind, sofern sie „offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen“ (§ 14, Abs. 7, JuSchG). Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Landesbehörde darüber und kann nach eigenem Ermessen Kennzeichnungen widerrufen.

 

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Quelle: „Wikipedia, Die freie Enzyklopädie“ ist im Internet unter www.wikipedia.org zu finden.

 

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